Vereinssatzung

Geänderte Satzung vom 20.04.2024

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kinderherzen heilen – Eltern herzkranker Kinder Gießen“ e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister Gießen eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Gießen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereines ist die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder und Jugendlicher, sowie die Beratung, Betreuung und Unterstützung der betroffenen Familien. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch

– Betreuung der Eltern vor, bei und nach stationären Aufenthalten

– Schaffen von Kontaktstellen für betroffene Eltern innerhalb und außerhalb der Klinik

– Förderung sozialer Kontakte betroffener Kinder und Jugendlicher untereinander

– regelmäßiger Information und Weiterbildung der Eltern durch Arbeitsgruppen und Vortragsveranstaltungen

– Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen

– Unterstützung der kinderkardiologischen Abteilung der Universitätsklinik Gießen im medizinischen und sozialen Bereich

– Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Verbesserung der Behandlung herzkranker Kinder

– Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines breiteren Bewußtseins für herzkranke Kinder und Jugendliche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Aufnahme wird durch einen Aufnahmeantrag beantragt, über welchen der Vorstand abschließend entscheidet.
  1. Der Verein hat
  1. aktive Mitglieder, sie haben Stimmrecht, sofern sie volljährig sind;
  2. Fördermitglieder; Fördermitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützt. Sie haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten und kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft kann auch als Familienmitgliedschaft begründet werden. Damit verbunden ist, dass neben erkrankten Kindern auch die Erziehungsberechtigten gemeinsam Mitglied sind. Damit ist kein gesondertes Stimmrecht verbunden; jede aktive Familienmitgliedschaft hat nur eine Stimme.
  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Sinn und
    Zweck der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu zahlen.
  2. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Geburtsdatum Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten dem Verein mitzuteilen. Die Mitglieder können zur besseren Vernetzung untereinander, die Gesundheitsdaten des betroffenen Kindes angeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich ihre Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eingezahlte Beiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod bzw. Auflösung oder Liquidation bei juristischen Personen sowie Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann im Falle Vereinsschädigenden Verhaltens von dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  2. Für Fördermitglieder gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 6 Finanzierung

  1. Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden
  1. durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder
  2. durch Spenden
  3. durch Zuwendungen und Beihilfen

aufgebracht.

  1. Die Höhe und Fälligkeit der von den aktiven Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge und Umlagen sowie die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mindestbeiträge der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan und hat unter anderem folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern
  • Erlaß von Ordnungen
  • Beschlußfassung über Anträge insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden und Vereinsauflösung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch Brief oder E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die durch das Mitglied zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesandt wird. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend.
  1. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form erfolgen; die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn deren Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern zu übersenden. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand angebracht werden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu Beginn der Versammlung nachzuweisen. Die Vertretung von mehr als zwei weiteren Mitgliedern ist ausgeschlossen.
  1. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder mittels Stimmkarte. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Personen; mindestens ein und höchstens drei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Eine Personalunion ist möglich.
  2. Der Vorstand muss zu 75 % aus nahen Angehörigen herzkranker Kinder oder herzkranker Erwachsener bestehen.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Auch der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB muss zu 75% aus Eltern herzkranker Kinder oder herzkranker Erwachsener bestehen.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wurde, im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
  1. Der Vorstand kann sich zur Erledigung laufender Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen. Dieser kann auch als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung erhalten.
  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  1. Soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, kann der Vorstand beschließen, eine Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder und Vorstandsmitglieder aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG zu bezahlen.
  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in medizinischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu beraten. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Für die Wahlen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Vorstand entsprechend.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zusätzliche Personen in den Beirat zu berufen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht dem Verein angehören.
  1. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben; eine Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt.
  1. Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der klinischen Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin an den Universitäten Gießen und Marburg mbH, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.